| Betreff: Krause / SV Sparkassen Versicherung - AktNr: 000557-21, Gutachten an Mandant mit rechtlichen Hinweisen |
| Von: Info - Lamster Kanzlei <info@lamster-kanzlei.de> |
| Datum: 20.06.2023, 17:24 |
| An: "r.krause@geosens.de" <r.krause@geosens.de> |
Sehr geehrter Herr Krause,
heute Vormittag habe ich noch mit der Ergo Versicherung telefoniert wegen des Quotenvorrechts und Sie darüber informiert. Am Nachmittag ging dann das aus der Anlage ersichtliche Gutachten und die Verfügung des Landgerichts ein.
Ich habe mir die Sache nochmals angeschaut, wobei ich momentan folgende Einschätzung habe: Das von der SV Versicherung eingeholte außergerichtliche Gutachten geht von einer Summe der Wohnfläche und der Nutzfläche i.H.v. 492 m² aus. Das
gerichtliche Gutachten bestätigt dies fast übereinstimmend mit 491,78 m². Im Versicherungsschein waren diese beiden Flächen mit lediglich 250 m² versichert.
Dies bedeutet, dass die Abrechnung der SV vom 10.03.2021 mit einer Unterversicherung i.H.v. 49,19 % korrekt sein dürfte.
Allerdings ist bei dieser Berechnung der Unterversicherungsquote von der Summe der Wohnfläche und der Nutzfläche ausgegangen, obwohl nach Ziff. 13.5 im Falle der Unterversicherung nur der Teil des Schadens ersetzt wird, der sich zum ganzen
Schaden verhält wie die angegebene Wohnfläche in Quadratmetern zur tatsächlichen Wohnfläche in Quadratmetern. Abgestellt wird also in den Versicherungsbedingungen auf die Wohnfläche und nicht auf die Summe von Wohnfläche und Nutzfläche.
Allerdings formuliert Ziff. 13.3: „Sind die Flächen in Quadratmetern….“. Durch die Benutzung des Plural könnte man auch davon ausgehen, dass sowohl die Wohnfläche als auch die Nutzfläche zu addieren sind, um die Unterversicherung zu ermitteln.
Hierin liegt jedoch ein gewisser Widerspruch, der aus meiner Sicht nicht zulasten des Versicherungsnehmers gelöst werden kann.
Wenn ich die Wohnfläche im Versicherungsschein von 150 m² mit der vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Wohnfläche über 221,78 m² ins Verhältnis setzte, ergibt sich lediglich eine Unterversicherung i.H.v. 32,37 %.
Wie sehen Sie die Sache?
Soll ich auf dieser Basis Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen und versuchen, diese Unterversicherungsquote von 32,37 % im Vergleichswege zu vereinbaren?
Mit freundlichen Grüßen
Martin Lamster
-Rechtsanwalt-
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
![]()
Lamster & Partner Rechtsanwälte PartG mbB
Kaiser-Joseph-Straße 269, D-79098 Freiburg
Telefon +49(0)761-590 48 22
Telefax +49(0)761-590 48 233
info@lamster-kanzlei.de
www.lamster-kanzlei.de
Diese E-Mail, die angehängten Dateien und deren Inhalt, sind vertraulich und ausschließlich für den Adressaten bestimmt. Jeglicher Zugriff sowie jegliche Nutzung durch
andere Personen ist nicht zulässig. Sollten Sie diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, senden Sie diese bitte an den Absender zurück.
Unverschlüsselte E-Mails können unter Umständen von Dritten gelesen und manipuliert werden. Wenn Sie uns per E-Mail kontaktieren oder
weiter mit uns kommunizieren, stimmen Sie dem unverschlüsselten E-Mailverkehr zu. Im Falle eines Missbrauchs lehnen wir jegliche Haftung ab. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen.